Besonders sachkundige Versteigerer Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 34b Abs.5 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
- Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO)
- §6b Gewerbeordnung (GewO) zum Einheitlichen Ansprechpartner
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des BGB und des HGB durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich öffentlich bestellen lassen und als Versteigerer vereidigen lassen.
Für öffentlich bestellte Versteigerer gelten die allgemeinen auf gewerbliche Versteigerer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) und die dort festgelegten Pflichten. Letztere betreffen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Buchführung
Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Sie oder er muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person ihre oder seine Eigentumsinteressen schützen.
Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerinnen oder öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden.
Pfandverkäufe und Notverkäufe werden zwangsweise angeordnet und durchgeführt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung ihre oder seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Besonders sachkundige Versteigerer können auf Antrag allgemein öffentlich bestellt werden. Der Antrag kann nur von (gewerbsmäßig tätigen) natürlichen Personen und Angestellten von Versteigerern, nicht aber von juristischen Personen, gestellt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Öffentlich bestellte Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.
Einheitlicher Ansprechpartner: Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis, dass Sie als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig sind oder bei einer solchen Person angestellt sind
- Nachweis besonderer Sachkunde (Belege für das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen), z.B. Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen
- Gutachten, Fortbildungsnachweise
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) durch die Stadtkasse oder das Finanzamt.
- polizeiliches Führungszeugnis Belegart OG
Damit Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden können, müssen Sie
- Sie sind gewerbsmäßig als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig oder bei einer solchen Person angestellt. Juristische Personen können nicht öffentlich bestellt werden.
- wenn Sie die öffentliche Bestellung allgemein beantragen: besondere Sachkunde. Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen des Versteigerergewerbes (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
- wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
- mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer. Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen in den von Ihnen angegebenen Bereichen durchgeführt haben
- Kenntnis der Bestimmungen, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen in
- der Gewerbeordnung,
- der Versteigererverordnung,
- dem Handelsgesetzbuch und
- dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit. Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten.
Neben diesen Voraussetzungen müssen Sie eventuell ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Die Festlegung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen, muss ein Bedarf für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen in dem von Ihnen angegebenen Bereichen (z. B. Kunstgegenstände oder Teppiche) bestehen; dies hat die zuständige Stelle zu prüfen.
Für die Erteilung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach § 34b Abs. 5 GewO werden Gebühren von 188 – 306 € erhoben.
Bei Ablehnung: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 679).
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
- Sie müssen die öffentliche Bestellung bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie können den Antrag auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner einreichen.
- Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie bestellt und darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde über die öffentliche Bestellung.
- Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum im schriftlichen Verfahren zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
- Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken (z. B. Kunstgegenstände oder Teppiche), sofern für diese ein Bedarf an der Durchführung öffentlicher Versteigerungen besteht. Sie kann die Bestellung auch mit Auflagen verbinden.
Die notwendige Sachkundeprüfung erfolgt u.a. bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Dort können Sie in der Regel auch gleich den Antrag auf die öffentliche Bestellung stellen.
Gegen den Bescheid können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung.
Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat E/3
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
E-Mail: gewerberecht@wirtschaft.saarland.de
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein