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Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

Saarland 99050079056000, 99050079056000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050079056000, 99050079056000

Leistungsbezeichnung

Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Gestattung (056)

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

§ 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

§ 45 Gewerbeordnung (GewO)

§ 7 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Volltext

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Voraussetzungen

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss insbesondere den für das in Rede stehende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Kosten

Die Gebühren für die Erlaubnis zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 45 GewO) liegen derzeit zwischen 60 und 200 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.9).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Verfahrensablauf

  1. Sie stellen den Antrag.
  2. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  3. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.   

Kurztext

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde

Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein