Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Gestattung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
§ 7 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss insbesondere den für das in Rede stehende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Die Gebühren für die Erlaubnis zur Fortführung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 45 GewO) liegen derzeit zwischen 60 und 200 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.9).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
- Sie stellen den Antrag.
- Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde
Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein