Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 55 der Gewerbeordnung (GewO)
- § 55a der Gewerbeordnung (GewO)
- § 56 der Gewerbeordnung (GewO)
Möchten Sie gelegentlich bei Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Waren zum Sofortverkauf anbieten? Dann benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle und benötigen keine Reisegewerbekarte.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses, Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten. Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn eine Reisegewerbekartenfreiheit aus anderen Gründen (§ 55a Abs. 1 Nr. 2-10 Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Feilbieten der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung). Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Gesellschaftsvertrag/Satzung (bei juristischen Personen)
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
- Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass feilbieten. Die Waren, die Sie feilbieten (Handverkauf) möchten, dürfen nicht im Reisegewerbe verboten sein. Verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 a Gewerbeordnung (GewO).
Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
Die Gebühren für die Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) liegen derzeit zwischen 5,10 und 51 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 601.9).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
- Sie stellen den Antrag.
- Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.
Die Erlaubnis muss vor dem Termin der Veranstaltung erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
- Erlaubnis zum gelegentlichen Verkauf von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
- Gegenstand: Gelegentliches Anbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und zu besonderen Anlässen; Genügt, wenn der Verkauf in räumlichem Zusammenhang mit der Messe, der Ausstellung, dem Fest oder der Veranstaltung erfolgt (z.B. auf dem Vorplatz oder an einer Zufahrtstraße) ; Ausschluss von Waren, die primär Gegenstand der Messe oder Ausstellung sind (Verkauf nur anlässlich der Messe/Ausstellung); Erfasst ist nur der Sofortverkauf von Waren, nicht die bloße Entgegennahme von Bestellungen; Die Erlaubnis macht eine Reisegewerbekarte entbehrlich; Beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, keine Erlaubnis erforderlich; Sonstige Erlaubnisse (z.B. nach Straßen oder Straßenverkehrsrecht) werden nicht ersetzt
- Sollen anlässlich von Veranstaltungen der genannten Art die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei,
- Waren am Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder in der Gemeinde seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt,
- Waren, die auf Grund einer Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgegeben werden,
- Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung an derselben Stelle vertrieben werden,
- Druckwerke, die auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilgeboten werden
- die von einer festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfassten Waren.
- Die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht tritt nur ein, wenn die zuständige Behörde dazu die Erlaubnis erteilt hat – also nicht bereits kraft Gesetzes.
Zuständig: Gewerbeämter der Kommunen
Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Kommunen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein