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Gaststättengewerbe Anzeige

Saarland 99025002169000, 99025002169000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169000, 99025002169000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

  • § 1 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
  • § 3 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
  • § 4 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
  • §14 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.

Volltext

Wer im stehenden Gewerbe Getränke an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe und hat dieses gem. § 3 SGastG (Saarländisches Gaststättengesetz) i.V.m. § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) anzuzeigen.

Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde erfolgen. Darüber hinaus sind Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Speisen und Getränke zu machen (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft, Schankwirtschaft mit Imbissbetrieb, Restaurant-Pizzeria mit Eiscafé).

Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, muss unverzüglich die Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Dazu sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Beantragung beim Bürgeramt der Wohnsitzgemeinde),

2. Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung beim Bürgeramt der Wohnsitzgemeinde) und

3. Bescheinigung in Steuersachen (beim Finanzamt einzuholen).

Erforderliche Unterlagen

  • Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
  • ggf. eine Baugenehmigung,
  • ggf. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
  • bei Antragstellung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter: Vollmacht,
  • ggf. ein Schallschutzgutachten,
  • ggf. ein Lüftungsgutachten,
  • ggf. ein Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

Bei Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1, die beabsichtigen, alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 3 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, BGBl. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde,
  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde und
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen).

Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen können nach §4 SGastG Abs. 6 und 7 durch eine Bescheinigung einer bereits durchgeführten Zuverlässigkeitsprüfung, die nicht älter als 3 Jahre ist, ersetzt werden.

Kosten

Die Gebühren liegen derzeit zwischen 15 und 80 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.1).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Verfahrensablauf

  1. Sie zeigen Ihr Gaststättengewerbe an.
  2. Nach der Prüfung Ihrer Daten erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  3. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen eine Bestätigung übermittelt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes gem. § 3 des saarländischen Gaststättengesetzes i.V.m. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung ist spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme zu erstatten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Kommune in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.

Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden.

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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