Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung beim Landesdenkmalamt Saarland stellen.
Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land.
Fach- und Vollzugsbehörde ist das Landesdenkmalamt Saarland.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landesdenkmalamt Saarland vorbereitende Untersuchungen und Gutachten herangezogen werden. Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit dem Landesdenkmalamt als zuständiger Behörde erhält und nutzt.
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und die teilweise Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Landesförderung beim Landesdenkmalamt Saarland zu stellen. Gegenstand der Förderung
ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die vom Landesdenkmalamt Saarland im Einzelfall herangezogenen Untersuchungen und Gutachten sind Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen
zum Erhalt des Denkmals.
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- ein gewerkebezogener Maßnahmenkatalog
- die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Maßnahme beziehungsweise die Vorlage eines Bauscheins nach der Landesbauordnung
- gewerkebezogene Kostenvoranschläge/Angebote mit Kostenplan
- der Finanzierungsplan
- eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist
- gegebenenfalls eine Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau), sofern die Betragsgrenze nach Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO/VV-PGK (derzeit 250.000 Euro beziehungsweise 375.000 Euro) überschritten wird.
- bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
- Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
- Maßnahme darf noch nicht begonnen sein
Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln.
- Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
- bis zu 50% der förderfähigen Kosten
- Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Die Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie — DFRL —) vom 7. Oktober 2020 ist zu beachten und einzuhalten.
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.
Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.