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Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

Saarland 99033013080000, 99033013080000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033013080000, 99033013080000

Leistungsbezeichnung

Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Förderung von Kultur (2060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung beim Landesdenkmalamt Saarland stellen.

Volltext

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.    
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land.    
Fach- und Vollzugsbehörde ist das Landesdenkmalamt Saarland.    
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landesdenkmalamt Saarland vorbereitende Untersuchungen und Gutachten herangezogen werden. Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit dem Landesdenkmalamt als zuständiger Behörde erhält und nutzt.    
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und die teilweise Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Landesförderung beim Landesdenkmalamt Saarland zu stellen. Gegenstand der Förderung    
ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die vom Landesdenkmalamt Saarland im Einzelfall herangezogenen Untersuchungen und Gutachten sind Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen    
zum Erhalt des Denkmals.    
 

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • ein gewerkebezogener Maßnahmenkatalog
  • die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Maßnahme beziehungsweise die Vorlage eines Bauscheins nach der Landesbauordnung
  • gewerkebezogene Kostenvoranschläge/Angebote mit Kostenplan
  • der Finanzierungsplan
  • eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist
  • gegebenenfalls eine Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau), sofern die Betragsgrenze nach Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO/VV-PGK (derzeit 250.000 Euro beziehungsweise 375.000 Euro) überschritten wird.

Voraussetzungen

  • bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
  • Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
  • Maßnahme darf noch nicht begonnen sein

Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln.

Kosten

  • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
  • bis zu 50% der förderfähigen Kosten
  • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

zwischen 6 und 9 Monaten

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

Die Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie — DFRL —) vom 7. Oktober 2020 ist zu beachten und einzuhalten.

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden.

Rechtsbehelf

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Kurztext

Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen im Saarland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesdenkmalamt Saarland

Formulare

nicht vorhanden