Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Sonstige Steuern (1060800)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für Baudenkmale oder Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung für das Finanzamt über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.
Für den Erhalt von Baudenkmalen oder Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers beim Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Genehmigte Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen, Genehmigung,
- Nachweis über die steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit dem Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde),
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen),
- Antrag gemäß Anlage 1 der Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 23. Juli 2007
Das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit dem Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat.
Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder eines anderen Genehmigungsverfahrens (§ 10 SDschG) erfolgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer bei der Antragstellung darauf hinweist, dass sie oder er die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.
Ist ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, kann das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) auf Antrag vor der Ausführung einzelner konkret zu bezeichnender Maßnahmen schriftlich deren Unbedenklichkeit feststellen.
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.
Das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) prüft anschließend die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist.
Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.
Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.
In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:
a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften
Herstellungs- oder Anschaffungskosten
Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.
Erhaltungsaufwendungen
Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können – soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen – in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).
b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.
Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?
Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die
- die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
- die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.
Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
- Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen
- schriftlicher Antrag notwendig
- Antragsteller: Eigentümer oder Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers
- zuständig: Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde)
- nicht gebührenpflichtig
- Bescheinigung ist als Nachweis bei der Beantragung von steuerlichen Vergünstigungen beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
- Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können.
- Formulare vorhanden: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein