Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Hier können Sie Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zum Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ prüfen und ggfs. feststellen lassen.
Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) besteht die Möglichkeit, eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zu einem Ausbildungsberuf in Deutschland überprüfen und feststellen zu lassen. Eine Gleichwertigkeitsüberprüfung zum Referenzberuf „Steuerfachangestellte/r“ erfordert einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem Referenzberuf „Steuerfachangestellte/r“.
- Lebenslauf in deutscher Sprache (tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)
- Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. Nachweis über Namensänderungen
- Nachweis über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss
- Nachweise über relevante Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzenschreiben)
- sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen)
- Wenn Sie Ihren Wohnort nicht in der EU/EWR/Schweiz haben und auch nicht die Staatsangehörigkeit der EU/EWR/Schweiz besitzen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen (z.B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit).
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen. Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie neben Ihren Zeugniskopien weitere Dokumente zur Verfügung stellen, die der zuständigen Steuerberaterkammer bei der Bewertung Ihrer ausländischen Qualifikation von Nutzen sein könnten (z.B. Stundenpläne, Jahreszeugnisse, Lehrpläne, Prüfungsordnungen).
Es können im Laufe des Verfahrens weitere Unterlagen angefordert werden, die für die Bewertung der eingereichten Qualifikationsnachweise erforderlich sind.
Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des BQFG für die Entscheidung über den Antrag erforderlich. Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann Ihr Antrag allein deshalb abgelehnt werden (§ 15 BQFG).
Hier können Sie Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zum Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ prüfen und ggfs. feststellen lassen.
Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken