Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Berufsausbildung (1030200)
- Weiterbildung (1040100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. Vor der Anerkennung prüft sie anhand des Gesellschaftsvertrages und der mit dem Antrag einzureichenden weiteren Erklärungen im Wesentlichen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen des StBerG betreffend die Gesellschafter- und Kapitalstruktur, die Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsorgane sowie die Berufshaftpflichtversicherung erfüllt.
Da nur bestehende Gesellschaften als Berufsausübungsgesellschaften anerkannt werden können, setzt die Ausstellung der Anerkennungsurkunde den Nachweis der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und damit den Nachweis der Existenz der Gesellschaft voraus. Daher kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits vorab schriftlich bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Gesellschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft vorliegen. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann dann die Registereintragung der Gesellschaft beim Gesellschaftsregister beantragt werden.
Sobald die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, erfolgt dann das Ausstellen und die Aushändigung der Anerkennungsurkunde.
Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erfolgt durch die Aushändigung dieser Urkunde; ein Versand der Urkunde ist nicht möglich.
Wird die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft versagt, so wird hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt.
- Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StBerG)
- Bestätigung der Gesellschafter, dass die Anteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden (§ 55a Abs. 3 StBerG).
- Bestätigung der Gesellschafter, dass sich die Berufsausübungsgesellschaft nicht in Vermögensverfall befindet (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StBerG).
- Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 55f StBerG).
Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft wird erteilt, wenn
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 49, 50, 51 Abs. 5, 55a und 55b erfüllen,
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Für die Antragstellung gelten keine Fristen. Auch die Dauer des Verfahrens unterliegt keiner Vorgabe.
s. URL oder auf Anfrage
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und einschließlich der Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüchen sind in Deutschland befugt: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (sowie Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) (sowie solche im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)).
Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu beantragen.
Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken
s. URL oder auf Anfrage