Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
- Wohnen und Umzug (1050200)
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie sich in einer sozialen Notlage, können Sie die Beratung zu Hilfen zur Überwindung besonderer sozialerSchwierigkeiten in Anspruch nehmen. Diese soziale Notlage muss aber über die allgemeinen Risiken des Lebens hinausgehen und eine soziale Ausgrenzung mit sich bringen.
Sofern Sie besondere soziale Schwierigkeiten haben, können Sie eine Beratung zu den Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten. Im Rahmen dieser Beratung können auch bereits die erforderlichen Voraussetzungen für die Hilfewährung geklärt werden. Bei den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten handelt es sich um nachrangige Leistungen. Daher werden Sie bei der Beratung auch über andere, vorrangige Leistungen, die zuerst genommen werden müssen, informiert.
Sollten Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, können unter Umständen Hilfen zu Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt werden:
- Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei:
- fehlender oder nicht ausreichender Wohnung
- ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage
- gewaltgeprägten Lebensumständen
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
- vergleichbaren nachteiligen Umständen
- Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzen- des Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder der Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit
Sollte eine Überprüfung ergeben, dass ie diese Voraussetzungen erfüllen und keine anderen Leistungen möglich sein, können Sie beispielsweise folgende Leistungen bekommen:
- Beratung und persönliche Betreuung, auch für Angehörige
- Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Hilfen zum Erlangen und Sichern eines Arbeitsplatzes
- Hilfen zur Schul- bzw. Berufsausbildung
- Geld- und Sachleistungen sind im Einzelfall möglich, z.B. Krankenkassenbeiträge, Bekleidungsbeihilfe oder ein Taschengeld bei stationärer Unterbringung
Sie müssen die Unterlagen oder Beweismittel vorlegen, welche die Behörde, die über die Leistungen entscheidet, hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält Im Einzelfall kann das Sozialamt daher diese erforderlichen Unterlagen anfordern.
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen, um die erste Beratung zu erhalten. Um später eine weitergehende Hilfe zu erhalten, sind Einzelfallentscheidungen notwendig.
- Um die Beratung zu den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu bekommen, muss eine entsprechende Kontaktanfrage gestellt werden.
- Bei der Beratung können die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten besprochen werden.
- Auch mögliche vorrangige Leistungen können hier besprochen werden.
- Mögliche vorrangige Hilfen sind unter anderem: Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen, Leistungen des SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende), des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).Ob die Voraussetzungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfüllt sind, kann im Beratungsgespräch besprochen werden.
- Im Saarland werden die Entscheidungen von den örtlich zuständigen Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken sowie von der Landeshauptstadt Saarbrücken getroffen. Sie sind jeweils in ihrem Gebiet für die Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zuständig, also insbesondere auch für die Beratung und die Leistungsbewilligung.
Es gibt folgende Hinweise:
Die Beratung für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kann auch anonym erfolgen
- Beratung zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Bei besonderen Lebensverhältnissen , die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können Leistungen gewährt werden die helfen, diese besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Sie werden jedoch nur gewährt, wenn Hilfesuchende unfähig sind, die besonderen sozialen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden.
- Die Beratung zeigt mögliche Unterstützungsangebote im
Rahmen der Hilfe zur Überwindung von besonderen sozia-
len Schwierigkeiten nach dem SGB XII auf - Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkei-
ten können nur nachrangig gewährt werden - Daher werden auch weitere mögliche Unterstützungsleis-
tungen im Rahmen der Beratung aufgezeigt.
Antragsvordrucke, Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht
Formulare vorhanden: Ja.
Schriftform erforderlich: Nein.
Einzelne Beweismittel können jedoch eine Schriftform erfordern.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja. Die Verwendung vorgesehener Vordrucke ist jedoch ratsam, da diese auch der Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen.
Persönliches Erscheinen nötig: In der Regel ja, da auch eine Identitätsfeststellung vor einer Leistungsgewährung zu erfolgen hat. Ebenso sollen Antragstellende auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.