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Meldung und Registrierung von in Luxemburg niedergel. Dienstleistern für vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

Saarland 99135004060003, 99135004060003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135004060003, 99135004060003

Leistungsbezeichnung

Meldung und Registrierung von in Luxemburg niedergel. Dienstleistern für vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Saarland KdöR

Handlungsgrundlage

  • § 3a ff. StBerG

Teaser

Wenn Dienstleister aus Luxemburg vorübergehen und gelegentlich Hilfeleistungen für Steuersachen in Deutschland erbringen, muss das gemeldet werden. 

Volltext

Die Meldung und Registrierung berechtigt (nur) zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat Luxemburg.

Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann von Luxemburg aus erfolgen.
 

Im Falle der vollständigen Meldung erfolgt eine vorübergehende Eintragung des/der Dienstleisters/in im Berufsregister der zuständigen Stelle und im elektronischen Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer (§ 3b StBerG).

Erforderliche Unterlagen

Die Meldung des/der Dienstleisters/in muss enthalten:

  • den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
  • das Geburts- oder Gründungsjahr,
  • die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
  • die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
  • Nachweise darüber, dass die Person in Luxemburg rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • Nachweis über die Berufsqualifikation,

Informationen über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Voraussetzungen

Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Der/die Dienstleister/in muss in Luxemburg beruflich niedergelassen sein und muss in Luxemburg befugt geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach dem luxemburgischen Recht leisten.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenfrei/unentgeltlich.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Meldung muss vor der ersten Dienstleistungserbringung in Deutschland erfolgen und gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr erneut vorgelegt werden. Die Dauer des Verfahrens unterliegt keiner Vorgabe.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes (StBerG) können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen, die in Luxemburg beruflich niedergelassen sind, zur -lediglich vorübergehenden und gelegentlichen!- geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und einschließlich der Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüchen) nur zugelassen sein und registriert werden, wenn sie in Luxemburg befugt geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach luxemburgischen Recht leisten und vor der ersten Dienstleistungserbringung in Deutschland der Steuerberaterkammer Saarland schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet haben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken