Meldung und Registrierung von in Luxemburg niedergel. Dienstleistern für vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland
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Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
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Wenn Dienstleister aus Luxemburg vorübergehen und gelegentlich Hilfeleistungen für Steuersachen in Deutschland erbringen, muss das gemeldet werden.
Die Meldung und Registrierung berechtigt (nur) zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat Luxemburg.
Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann von Luxemburg aus erfolgen.
Im Falle der vollständigen Meldung erfolgt eine vorübergehende Eintragung des/der Dienstleisters/in im Berufsregister der zuständigen Stelle und im elektronischen Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer (§ 3b StBerG).
Die Meldung des/der Dienstleisters/in muss enthalten:
- den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
- das Geburts- oder Gründungsjahr,
- die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- Nachweise darüber, dass die Person in Luxemburg rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Nachweis über die Berufsqualifikation,
Informationen über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Der/die Dienstleister/in muss in Luxemburg beruflich niedergelassen sein und muss in Luxemburg befugt geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach dem luxemburgischen Recht leisten.
Die Meldung muss vor der ersten Dienstleistungserbringung in Deutschland erfolgen und gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr erneut vorgelegt werden. Die Dauer des Verfahrens unterliegt keiner Vorgabe.
Im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes (StBerG) können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen, die in Luxemburg beruflich niedergelassen sind, zur -lediglich vorübergehenden und gelegentlichen!- geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und einschließlich der Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüchen) nur zugelassen sein und registriert werden, wenn sie in Luxemburg befugt geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach luxemburgischen Recht leisten und vor der ersten Dienstleistungserbringung in Deutschland der Steuerberaterkammer Saarland schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet haben.
Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken