Bestellung eines allgemeinen Vertreters für eine/n Steuerberater/in
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Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
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Wer als Steuerberater/in länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen.
Wer als Steuerberater/in bzw. Steuerbevollmächtigte/r länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen. Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag einen Vertreter bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.
Ist ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater nicht ausüben, es sei denn, dass er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Bestellt die Steuerberaterkammer eine/n allgemeine/n Vertreter/in, so entsteht hierfür eine Gebühr i.H.v. 100,- € (2025).
Wer als Steuerberater/in länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen, § 69 StBerG. Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag einen Vertreter bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.
Ist ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater nicht ausüben, es sei denn, dass er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird, § 59 StBerG.
Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken