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Bestellung eines allgemeinen Vertreters für eine/n Steuerberater/in

Saarland 99135001061002, 99135001061002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135001061002, 99135001061002

Leistungsbezeichnung

Bestellung eines allgemeinen Vertreters für eine/n Steuerberater/in

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Amtsverhältnis (Synonym), Steuerbevollmächtigter (Synonym), Steuerberaterkammer (Synonym), Wahlbeamter (Synonym), Dienstverhältnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Bestellung (061)

Verrichtungsdetail

als Vertreter

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Weiterbildung (1040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Saarland KdöR

Handlungsgrundlage

  • § 59 StBerG
  • § 69 StBerG

Teaser

Wer als Steuerberater/in länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen.

Volltext

Wer als Steuerberater/in bzw. Steuerbevollmächtigte/r länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen. Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag einen Vertreter bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.

Ist ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater nicht ausüben, es sei denn, dass er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Bestellt die Steuerberaterkammer eine/n allgemeine/n Vertreter/in, so entsteht hierfür eine Gebühr i.H.v. 100,- € (2025).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Vertreterbestellung muss unverzüglich erfolgen und angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer als Steuerberater/in länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/n allgemeine/n Vertreter/in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen, § 69 StBerG. Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag einen Vertreter bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.

Ist ein Steuerberater ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater nicht ausüben, es sei denn, dass er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird, § 59 StBerG.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken

Formulare

Der Antrag auf Bestellung eines/einer Vertreters/in ist formfrei.