Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Anzeigepflicht bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stillegung oder bei Betreiberwechsel

Saarland 99063043169000, 99063043169000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063043169000, 99063043169000

Leistungsbezeichnung

Anzeigepflicht bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bei Inbetriebnahme, bei Änderung, bei Stillegung oder bei Betreiberwechsel

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Kataster (Synonym), Meldung (Synonym), Legionellen (Synonym), Mitteilung (Synonym), 42 BImSchV (Synonym), Anzeige (Synonym), KaVKA-42BV (Synonym), Maßnahmenwert (Synonym), Nassabscheider (Synonym), Verdunstungskühlanlagen (Synonym), Kühltürme (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, zeigen in der Anwendung KaVKA-42.BV den zuständigen Behörden diese Anlagen an, melden Maßnahmenwertüberschreitungen und teilen die Ergebnisse von Überprüfungen des ordnungsgemäßem Anlagenbetriebs mit.

Volltext

Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den vorausgegangenen Jahren wurde mit der 42. BImSchV 2017 bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht die Überwachung der Anlagen und Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellen-Befunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Eine Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde ist vorgesehen, um den Aufbau eines Anlagenkatasters zu ermöglichen. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, so dass schnellstmöglich weitere Infektionen verhindert werden.

Zur Unterstützung der Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, stellen die Bundesländer seit dem 19.07.2018 die unter der Web-Adresse: https://kavka.bund.de bereitgestellte Software mit dem Namen „KaVKA-42.BV“ zur Verfügung.

Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Weitere Fristen für die Anzeige einer Neuanlage, der Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels ergeben sich aus § 13 der 42. BImSchV.

Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber auch zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Auch diese Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV.

Betreiber haben außerdem regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A zu veranlassen. Gemäß § 14 Abs. 2 der 42. BImSchV hat der Betreiber den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die Inspektionsstelle elektronisch in die Web-Anwendung KaVKA-42.BV hochgeladen wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie müssen Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sein, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nach der 42. BImSchV
  • Anlagenbetreiber sollen damit den zuständigen Behörden
    • Anzeigen nach § 13,
    • Meldungen nach § 10 und
    • Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV auf elektronischem Weg übermitteln.
  • Die zuständigen Behörden sollen dadurch
    • schnell über Maßnahmenwertüberschreitungen informiert werden, um zeitnah Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können, und
    • im Fall von Legionellenausbrüchen bei der raschen Quellen-/Ursachenermittlung unterstützt werden.
  • Registrierung und Anmeldung erfolgen online
  • zuständig im Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig im Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja