akademische Grade, Titel und Bezeichnungen Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Im Saarland ist das Führen ausländischer Grade und Titel nach Maßgabe des §68 Saarländisches Hochschulgesetz genehmigungsfrei.
Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule, den Sie in Deutschland führen möchten? Wenn dieser von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, können Sie ihn unter den in § 68 Saarländisches Hochschulgesetz bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung führen. Die Angabe der verleihenden Institution ist hierbei obligatorisch. Ausgenommen hiervon sind Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen finden auch auf staatlichen und kirchliche Grade Anwendung. Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Einrichtung kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt.
Eine Antragstellung ist nicht notwendig, außer bei der Umwandlung in einen deutschen Grad zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten.
- Ausländische akademische Grade und Titel dürfen im Saarland aufgrund der gesetzlichen Allgemeingenehmigung in § 68 Saarländisches Hochschulgesetz genehmigungsfrei geführt werden, wenn sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurden. Dies bedeutet, dass kein Antrag betreffend die Führung von ausländischen akademischen Graden und Titeln erforderlich ist; es wird kein Genehmigungsverfahren durchgeführt und es werden keine Führungsgenehmigungen erteilt. Die Abteilung Wissenschaft des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft erteilt auf Anfrage Auskünfte zur Rechtslage bzgl. der Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
- Die Regelungen finden auch auf staatliche und kirchliche Grade Anwendung.
- Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.