Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Sonstige Steuern (1060800)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.
Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers beim Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen, Genehmigungen,
- Nachweis über die steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit dem Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde),
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen),
- Antrag gemäß Anlage 1 der Richtlinien für die Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 23. Juli 2007
Das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.
Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit dem Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben.
Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder eines anderen Genehmigungsverfahrens (§ 10 SDschG) erfolgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer bei der Antragstellung darauf hinweist, dass sie oder er die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.
Ist ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, kann das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) auf Antrag vor der Ausführung einzelner konkret zu bezeichnender Maßnahmen schriftlich deren Unbedenklichkeit feststellen.
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.
Das Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde) prüft anschließend die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist.
- Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern
- schriftlicher Antrag notwendig
- Antragsteller: Eigentümer oder Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers
- zuständig: Landesdenkmalamt Saarland (zuständige Bescheinigungsbehörde)
- nicht gebührenpflichtig
- Bescheinigung ist als Nachweis bei der Beantragung von steuerlichen Vergünstigungen beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
- Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt werden können.
- Formulare vorhanden: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein