Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Errichtung einer weiteren Niederlassung (Zweitniederlassung) als Prüfberechtigte/r bzw. Prüfsachverständige/r für Standsicherheit in Deutschland bedarf einer Genehmigung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Brandschutz im Saarland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ausweisdokument,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
- Sonstige Unterlagen.
Anerkennung als Prüfberechtigte/r bzw. Prüfsachverständige/r für Standsicherheit im Saarland.
Aufgrund § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs– und Benutzungsgebühren (SaarlGebG) sind Gebühren zu erheben u.a. für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Amtshandlungen im Sinne des Gebührengesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG). Nach dem der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und - feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) anliegenden Gebührenverzeichnis (hier: Gebührenstelle 34.4), sind sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 34.1. bis 34.3. gebührenpflichtig.
Gebühren Verzeichnis Bauaufsicht (GebVerzBauaufsicht)
34.4: 50 Euro bis 500 Euro
Gebühren bei Ablehnung: 50 Euro bis 500 Euro
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen bzw. Prüfsachverständige für Standsicherheit zu stellen.
Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Genehmigung durch Bescheid, ggf. unter Erteilung des Einvernehmens eines anderen Landes, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.
Die Dauer des Verfahrens hängt von einer möglichen Einvernehmenserklärung der Anerkennungsbehörde eines anderen Landes ab und dauert in der Regel nicht länger als 8 Wochen nach Vollständigkeit der Unterlagen.
- Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfberechtigte/r bzw. Prüfsachverständige/r für Standsicherheit
- Die Antragstellung ist jederzeit möglich
- Es fallen Gebühren an