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Mahnverfahren

Schleswig-Holstein 99046013001000, 99046013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046013001000, 99046013001000

Leistungsbezeichnung

Mahnverfahren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen

Lagen Portalverbund

  • Mahnwesen (2140400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind.

Volltext

Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind.
Wollen Sie zum Beispiel die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger/der Gläubigerin der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger/der Gläubigerin die darin genannte Geldsumme schuldet.

Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin von Amts wegen zugestellt wird. Legt Ihr Antragsgegner /Ihre Antragsgegnerin Widerspruch ein, wird das Verfahren an das für den Rechtsstreit zuständige Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.

Legt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Legt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner / die Antragsgegnerin betreiben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An das Amtsgericht Schleswig als zentrales Mahngericht, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben. 
  • An das jeweils zuständige Arbeitsgericht,  wenn es um arbeitsrechtliche Streitigkeiten geht.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsformulare finden sie auf der Internetseite des Landgerichts Flensburg.

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