Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
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- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
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Fachlich freigegeben durch
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Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
- das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
- Schächtungszeitraum,
- Ort der Schächtung,
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
- Verbleib des Fleisches,
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.