Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
hegen (Synonym),
Fang (Synonym),
Hegemaßnahme (Synonym),
Hege (Synonym), Hegeplan (Synonym),
Fischerei (Synonym),
Fischereiaufwand (Synonym),
Hegepflicht (Synonym),
Hegejahr (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sind Sie Inhaber einer Fischereiberechtigung und nutzen diese an einem offenen Gewässer, müssen Sie einen Hegeplan für den Fischbestand und die Gewässerfauna und -flora aufstellen. Sie beschreiben dort den Fischereiaufwand, Ihre Fänge und Ihre Besatz- und Hegemaßnahmen. Diesen Hegeplan lassen Sie von der oberen Fischereibehörde genehmigen.
- Antragsformular
- Übersichtskarte des Gewässers mit den Grenzen des Fischereirechts
- Sie erstellen einen Hegeplan, aus dem folgendes hervorgeht:
- Fischereiaufwand
- Fänge
- Besatz- und sonstige Hegemaßnahmen
- Bei der oberen Fischereibehörde beantragen Sie mit dem vorgesehenen Formular eine Genehmigung für diesen Hegeplan.
- Die Behörde prüft, ob Ihr Hegeplan zur Beschaffenheit des Gewässers und dem dortigen Fischbestand passt und im Einklang mit dem aktuellen Fischereirecht steht.
- Im Falle von Unstimmigkeiten werden diese mit Ihnen zusammen geklärt.
- Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie per Bescheid.
Geltungsdauer: 3 - 5 Jahr(e)
Zum 1. Februar nach Ablauf der Gültigkeit ist ein neuer Hegeplan aufzustellen.
- Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen
- Hegeplan für den Fischbestand sowie für die Gewässerfauna und -flora
- Gemeinsame Hegepläne unter Inhabern benachbarter Fischereirechte möglich
- Zuständig: obere Fischereibehörde
Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL)