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Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Schleswig-Holstein 99150059060000, 99150059060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150059060000, 99150059060000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Hochschule (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Stadtplaner (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), Qualifikation (Synonym), Stadtplanerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Sie möchten als Stadtplaner oder Stadtplanerin in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner oder Stadtplanerin“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
    • Gemeindeverwaltungen
    • Landkreise
    • Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
    • Kreisverwaltungen)
    • Notare und Gerichte
    • Andere werden nicht anerkannt

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
  • Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“.
  • Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
  • Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 3 Monat(e)
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Wer in Schleswig-Holstein als Stadtplaner/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen.
  • Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.

Ansprechpunkt

 Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle

nicht vorhanden