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Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen

Schleswig-Holstein 99129081005000, 99129081005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129081005000, 99129081005000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schmutzwasser (Synonym), Abwasserbeseitigung (Synonym), Versickerung (Synonym), Grundwasser (Synonym), Regenwassereinleitung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer das anfallende Niederschlagswasser seines Grundstücks in ein Gewässer einleiten oder versickern möchte benötigt in der Regel eine Einleiterlaubnis.

Volltext

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in das Grundwasser (mit Ausnahme der im Landeswassergesetz genannten Sachverhalte) benötigen Sie eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis.

Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden, um das anfallende Niederschlagswasser abzuleiten. Sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich und wasserwirtschaftlich nicht sinnvoll ist kann die Gemeinde in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen.

Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde.
 

Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf in der Regel einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal „Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein“.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder die Einleitung von Niederschlagswasser mittels Versickerung in das Grundwasser wird eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis benötigt.

Ansprechpunkte:

  • Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Niederschlagswasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt/erfolgen soll
  • Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Erteilung der Einleiterlaubnis

Ansprechpunkt

  • Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Niederschlagswasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt/erfolgen soll
  • Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Erteilung der Einleiterlaubnis

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden