Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.
Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.
In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.
Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,
- wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
- wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.
- Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
- bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation
- Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragten Person bestellen und der Behörde mitteilen.
- Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
- Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation
Im Mitteilungsverfahren findet keine Zahlung statt. Die Zahlung erfolgt durch den Mitteilenden, erst nach Erhalt der Bestätigung samt Gebührenbescheid, per Überweisung.
- Mithilfe des online zur Verfügung stehenden Formulars teilen Sie der Behörde die Bestellung oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mit. Ihrem Betriebs- oder Personalrat übermitteln Sie die Kopie Ihrer Mitteilung.
- Die Behörde prüft Ihre Angaben und die Voraussetzungen. Gegebenenfalls wird Ihre Mitteilung bestätigt, in jedem Fall wird Ihnen die Verwaltungsgebühr mitgeteilt.
Gebührenbescheid:
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Die Bestätigung der Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und ist somit nicht mit einer klassischen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
- Der mitversandte Gebührenbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese kann Klage vor dem Verwaltungsgereicht eingelegt werden.
- Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme
- Als Strahlenschutzverantwortliche müssen Sie die Behörde über die Bestellung und Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten informieren.
- Angaben zu den Röntgeneinrichtungen beziehungsweise den radioaktiven Stoffen, mit denen die strahlenschutzbeauftragte Person umgehen wird
- Beschreibung der Aufgaben, des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und der Befugnisse erforderlich, beispielsweise Weisungsbefugnis, Handlungsbefugnis
- zuständig: vor Ort für das Unternehmen zuständige Behörde für Strahlenschutz
Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Das Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)