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Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

Schleswig-Holstein 99009041261000, 99009041261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009041261000, 99009041261000

Leistungsbezeichnung

Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Genehmigung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym), Anzeige (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Beendigung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.

Volltext

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
  • gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)

Voraussetzungen

  • Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Tag(e)

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung, ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden. Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
  • Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
  • betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung 
  • Abmeldung muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
  • Zuständig: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpunkt

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Formulare

nicht vorhanden