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Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Schleswig-Holstein 99006018001001, 99006018001001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006018001001, 99006018001001

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Änderung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Anzeige (Synonym), technisch (Synonym), Materialprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Werkstoffprüfung

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie wollen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben oder Änderungen am Betrieb vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Um eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben zu können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.

Der Behörde müssen Sie auch mitteilen, wenn Sie wesentliche Änderungen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung vornehmen möchten. In diesem Fall benötigen Sie eine erneute Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Hauptantrag auf Genehmigung
    • des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder
    • der Änderung einer Röntgeneinrichtung
  • Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, zum Beispiel Pläne, Zeichnungen oder Beschreibungen
  • Angaben zur Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten und deren Befugnissen
  • Angaben zur Ausrüstung und zu getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
  • Angaben zur Zuverlässigkeit und Strahlenschutz-Fachkunde der oder des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten
  • eine Strahlenschutzanweisung, falls erforderlich

Das bedeutet insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist
  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzbeauftragten
  • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Grundrissskizze des Röntgenraumes und angrenzender Räume
  • Bauartzulassung oder CE-Konformitätsbescheinigung (optional)

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
  • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
  • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung verfügen und entsprechende Maßnahmen treffen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 10.000€

Verfahrensablauf

  • Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
  • Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
2 - 4 Woche(n)

Frist

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen. Erst wenn Sie die Genehmigung schriftlich erhalten haben, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung zur Werkstoffprüfung
  • Unternehmen mit Röntgeneinrichtungen müssen für deren Betrieb eine Genehmigung einholen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen
  • für den Antrag notwendige Voraussetzungen und Nachweise beziehen sich z.B. auf
    • die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten
    • Ausrüstung und getroffene Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
    • Rechtfertigung der Tätigkeitsart
  • Antrag auf Genehmigung muss vor der Inbetriebnahme bzw. vor Umsetzung der Änderung einer Röntgeneinrichtung gestellt werden
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
  • Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)

Ansprechpunkt

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden