Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Schleswig-Holstein 99006045129000, 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000, 99006045129000

Leistungsbezeichnung

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beschäftigungsverbot Zulässigkeitserklärung (Synonym), Entlassung (Synonym), Kündigung (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Pflegefreistellung (Synonym), Elternzeit (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Pflege (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Mutterschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz stehen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen. 

Volltext

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
  • Personen in Elternzeit,
  • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.  
     

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für die Zulässigkeitserklärung

Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der 3 Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Frist

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

  • ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
  • der besondere Kündigungsschutz besteht für
    • Frauen
      • während der Schwangerschaft
      • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
      • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
    • Personen in Elternzeit
    • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen
  • der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
  • zuständig: zuständige Landesbehörde

Ansprechpunkt

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden