Vorzeitige Einschulung beantragen
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Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Wenn Sie Ihr Kind, welches erst nach dem 30.06. des laufenden Jahres sechs Jahre alt wird und über den erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand verfügt, einschulen lassen möchten, können Sie dies bei der Grundschule in Ihrem Schulbezirk beantragen.
Möchten Sie, dass Ihr Kind vorzeitig eingeschult wird, obwohl es erst nach dem Einschulungsstichtag am 30.06. sechs Jahre alt wird? Dann können Sie eine vorzeitige Einschulung bei Ihrer Grundschule im Schulbezirk beantragen. In Schleswig-Holstein ist jedes Kind schulpflichtig, das einschließlich bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet hat. Alle Kinder, die ab dem 01.07. oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im darauffolgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Die Schulleitung entscheidet nach Gesprächen mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Dafür kann auch ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten angefordert werden. Eine Aufnahme ist dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird.
- Formloser Antrag
- Personalausweis zur Identitätsfeststellung
- Gegebenenfalls Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
- Gegebenenfalls Vollmacht und Kopie des Personalausweises des oder der Erziehungsberechtigten, der oder die nicht persönlich erscheinen kann
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Ihr Kind ist am 01.07. des Jahres der geplanten Einschulung noch nicht sechs Jahre alt.
- Ihr Kind verfügt über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand.
- Nachweis der schulärztlichen Untersuchung
- Sie melden Ihr Kind an der zuständigen Grundschule an und beantragen bei der Schulleitung die vorzeitige Einschulung.
- Ihr Kind nimmt an der schulärztlichen Untersuchung teil.
- Die Schulleitung lädt Sie im Anschluss mit Ihrem Kind zusammen zu einem Gespräch ein.
- Die Entscheidung, ob Ihr Kind tatsächlich vorzeitig eingeschult werden kann, trifft die Schulleitung.
- Dafür kann auch ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.
Sie können als Erziehungsberechtigte Ihr Kind auch einer anderen Schule anmelden, die nicht in Ihrem Schuleinzugsbezirk liegt. Sollte diese frei gewählte Schule genügend freie Plätze haben, kann Ihr Kind dort aufgenommen werden.
Bevor Sie Ihr Kind dort anmelden, müssen Sie sich immer zuerst bei Ihrer zuständigen Schule melden.
- Vorzeitige Einschulung Erlaubnis
- Erziehungsberechtigte können ihr Kind, welches erst nach dem 30.06. des laufenden Jahres sechs Jahre alt wird, vorzeitig einschulen lassen.
- Die Anmeldung beziehungsweise der Antrag auf vorzeitige Einschulung muss bei der zuständigen Grundschule erfolgen.
- Auch wenn das Kind an einer anderen Grundschule (freie Schulwahl) angemeldet werden soll, müssen sich die Erziehungsberechtigten zunächst bei der zuständigen Grundschule im Schuleinzugsbezirk melden
- Das Kind muss an der schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.
- Ein Termin hierzu vermittelt die Grundschule oder muss beim zuständigen Gesundheitsamt angefordert werden.
- Die Entscheidung, ob das Kind tatsächlich vorzeitig eingeschult werden kann, trifft die Schulleitung.
- Das Kind wird mit der Aufnahme schulpflichtig.
- Die Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten gemeinsam vornehmen, sofern Sie das gemeinsame Sorgerecht haben.
- Zuständige Stelle: Grundschule im Schuleinzugsbezirk