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Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen

Schleswig-Holstein 99020039261000, 99020039261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020039261000, 99020039261000

Leistungsbezeichnung

Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Namhaftmachung (Synonym), Pflicht (Synonym), Errichtung eines Betriebes (Synonym), Bodenschätze (Synonym), Ordnungsgemäßer Betriebsablauf (Synonym), Übertragung bestimmter Befugnisse (Synonym), Führung eines Betriebes (Synonym), Bestellung verantwortlicher Personen (Synonym), Bodenschatz (Synonym), Beaufsichtigung (Synonym), Unternehmerpflichten (Synonym), Einstellung eines Betriebes (Synonym), Übertragung bestimmter Pflichten (Synonym), Abberufung verantwortlicher Personen (Synonym), Betriebsleiter (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Bergrecht (Synonym), Geschäftsführer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Bergbaubetrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.

Volltext

In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern und Ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.

Verantwortliche Personen sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.

Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Betrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Als verantwortliche Person dürfen nur Personen beschäftigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen auch nach Abberufung der verantwortlichen Person so viele verantwortliche Personen im Betrieb beschäftigen, wie es für die planmäßige und sichere Führung Ihres Betriebes erforderlich ist.
  • Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen Sie auch nach deren Abberufung eindeutig und lückenlos festlegen und aufeinander abstimmen, sodass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Abberufung verantwortlicher Personen online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde anzeigen.

Abberufung online anzeigen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anzeige der Abberufung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.

Abberufung schriftlich anzeigen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen dort ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige der Abberufung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

1 - 5 Werktag(e)

Frist

Es gibt keine Frist. Sie müssen die Anzeige aber unverzüglich einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder Sie eine weitere verantwortliche Person bestellen, müssen Sie dies mitteilen.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Bergbau Anzeige von verantwortlichen Personen – Abberufung Entgegennahme
  • Neben Unternehmern und deren Vertretungspersonen sorgen sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf
  • Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden
  • Soweit im Einzelfall vorläufig eine mündliche Abberufung erfolgte, hat die Unternehmerin diese gegenüber derbestellten Person schriftlich zu bestätigen.
  • Abberufung von verantwortlichen Personen im Betrieb muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden
  • Anzeige kann eingereicht werden über
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem der Bergbaubetrieb liegt

Ansprechpunkt

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden