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Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten

Schleswig-Holstein 99020049011000, 99020049011000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020049011000, 99020049011000

Leistungsbezeichnung

Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten

Leistungsbezeichnung II

Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Förderung (Synonym), Schürfen (Synonym), Erhebung (Synonym), Bergrecht (Synonym), Konzession (Synonym), bergrechtliche Erlaubnis (Synonym), bergfreie Bodenschätze (Synonym), Schürfrechte (Synonym), Ausbeuten (Synonym), Fördern (Synonym), Bergbau (Synonym), Bundesberggesetz (Synonym), Lagerstätte (Synonym), Förderabgabeerklärung (Synonym), Bodenschätze (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden.

Volltext

Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat.

Für bergrechtliche Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.

Für Schleswig-Holstein gilt:

Berechnung der Förderabgabe

Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe. Die Abgabensätze für die Förderung wird in der Landesverordnung über die Feldes- Und Förderabgabe festgelegt. Diese können für jeden Erhebungszeitraum variieren.

Befreiung von der Förderabgabe

Die Förderabgabe fällt derzeit nicht an für

  • Erdwärme,
  • Sand und Kies (soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein verwendet wird) und
  • Sole (soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen von Bodenschätzen.
  • Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld.
  • Folgende Voraussetzungen für eine Befreiung von der Förderabgabe liegen nicht vor:
    • Sie fördern die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und
  • Die Bodenschätze werden von Ihnen nicht wirtschaftlich verwertet.

Für Schleswig-Holstein gilt:

  • Zur Festsetzung und Bezahlung der Förderabgabe müssen Sie zunächst eine Förderabgabevoranmeldung beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) abgeben und darin gegebenenfalls die Höhe der Abschlagszahlung schätzen. Sie können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Förderabgabevoranmeldung befreien lassen, wenn
    • die Förderabgabe eines Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und
    • Sie dies dem LBEG-Onlinesystem zur Abgabe von Voranmeldungen/Erklärungen zur Förderabgabe anzeigen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung online einreichen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie die Formulare auf und füllen Sie diese vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Formulare ab.

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:

  • Reichen Sie die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung ein.
  • Alternativ können Sie das Formular im OnlinePortal „BergPass“ ausfüllen, ausdrucken und per Post einreichen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung, die Förderabgabevoranmeldung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

Sie zahlen den noch zu leistenden Betrag.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Antragsfrist: 25 Tag(e)
Sie müssen die vierteljährliche Förderabgabevoranmeldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende einreichen. Die Förderabgabeerklärung für das vorausgegangene Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. September eines jeden Jahres abgeben und die Förderabgabe entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
Geltungsdauer: 1 Monat(e)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Förderabgabe für Bergbautätigkeiten Änderung
  • bei gewerblichem Gewinnen von Bodenschätzen in einem bestimmten Gebiet muss jährlich eine Förderabgabe gezahlt werden
  • Höhe der Abgabe, soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt:
    • 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze
    • Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben: die zuständige Behörde legt nach Anhörung sachverständiger Stellen den Wert fest.
  • Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden
  • bergrechtliche Bewilligung, Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung notwendig
  • Einreichung über:
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Zuständig: zuständige Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Gebiet liegt, für das Sie eine Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen besitzen

Ansprechpunkt

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden