Entnahmemengen aus Grundwasser und oberirdischen Gewässern mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
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- Sonstige Steuern (1060800)
- Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
- Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
Fachlich freigegeben am
05.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie die entnommenen Mengen den zuständigen Wasserbehörden jährlich mitteilen.
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden jährlich mitteilen.
Entnahmezwecke sind beispielsweise:
- Wasserhaltung
- Brauchwasser und Trinkwasser
- Feuerlöschbrunnen, Tränken von Vieh, Reinigung von Geräten, Versorgung eines Haushalts des landwirtschaftlichen Hofbetriebes
- Beregnung (zum Beispiel Feldberegnung)
- Kieswäsche
- Fischhaltung
- Wasserkraftnutzung in oberirdischen Gewässern
- Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Quellen, Seen, Fließgewässer)
Nutzungsorte oder Einrichtungen sind beispielsweise:
Im Grundwasser:
- Absenkungsbrunnen
- Artesische Brunnen
- Betriebsbrunnen (Industrie und Gewerbe)
- Beregnungsbrunnen
- Brunnen
- Dränage
- Einleitungsbrunnen
- Feuerlöschbrunnen
- Gartenbrunnen
- Hausbrunnen
- Wasserwerksbrunnen
In oberirdischen Gewässern:
- Fließgewässer
- Kanäle
- Küste
- Oberflächengewässer
- Seen
- Übergangsgewässer
Nachweise (beispielsweise Messergebnisse, Betriebstagebücher und Schlagkarteien)
Wenn Sie die Mitteilung online abgeben wollen:
- Sie rufen den Onlinedienst auf.
- Sie wählen den Kreis oder die kreisfreie Stadt aus, in der Sie Wasser entnehmen.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis eine Mitteilung abgeben.
- Sie geben die entnommenen Wassermengen und deren Verwendung (Entnahmezwecke) sowie die Entnahmeorte an.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, weitere Informationen nachzureichen.
Wenn Sie die Mitteilung schriftlich abgeben wollen:
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus, sofern von Ihrer zuständigen Behörde angeboten.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis ein Formular abgeben.
- Schicken Sie das Formular an Ihre zuständige untere Wasserbehörde.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert weitere Informationen nachzureichen.
Vor Beginn einer Wasserentnahme benötigen Sie eine Zulassung (Erlaubnis, Bewilligung) durch die untere Wasserbehörde.
- Wasserentnahme aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern Mitteilung
- Wenn Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wird, müssen die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden jährlich mitgeteilt werden.
- Die Mitteilung muss Angaben zu Menge, zum Zweck und Ort enthalten
- Zuständige Stelle: Untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein