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Entnahmemengen aus Grundwasser und oberirdischen Gewässern mitteilen

Schleswig-Holstein 99129095261000, 99129095261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129095261000, 99129095261000

Leistungsbezeichnung

Entnahmemengen aus Grundwasser und oberirdischen Gewässern mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Entnahmemengen aus Grundwasser und oberirdischen Gewässern mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserabgabe (Synonym), Grundwasser entnehmen (Synonym), Jahresmeldung Wasserentnahme (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Rohwasser (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Wasserentnahme jährlich erklären (Synonym), Wasser entnehmen (Synonym), Wassercent (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Beregnung (Synonym), Grundwasserschutz (Synonym), oberirdisches Gewässer (Synonym), Wasserentnahme für Fischhaltung (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Trinkwasser (Synonym), Wasserentnahme mitteilen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie die entnommenen Mengen den zuständigen Wasserbehörden jährlich mitteilen.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden jährlich mitteilen.

Entnahmezwecke sind beispielsweise:

  • Wasserhaltung
  • Brauchwasser und Trinkwasser
  • Feuerlöschbrunnen, Tränken von Vieh, Reinigung von Geräten, Versorgung eines Haushalts des landwirtschaftlichen Hofbetriebes
  • Beregnung (zum Beispiel Feldberegnung)
  • Kieswäsche
  • Fischhaltung
  • Wasserkraftnutzung in oberirdischen Gewässern
  • Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Quellen, Seen, Fließgewässer)

Nutzungsorte oder Einrichtungen sind beispielsweise:

 Im Grundwasser:

  • Absenkungsbrunnen
  • Artesische Brunnen
  • Betriebsbrunnen (Industrie und Gewerbe)
  • Beregnungsbrunnen
  • Brunnen
  • Dränage
  • Einleitungsbrunnen
  • Feuerlöschbrunnen
  • Gartenbrunnen
  • Hausbrunnen
  • Wasserwerksbrunnen

In oberirdischen Gewässern:

  • Fließgewässer
  • Kanäle
  • Küste
  • Oberflächengewässer
  • Seen
  • Übergangsgewässer

Erforderliche Unterlagen

Nachweise (beispielsweise Messergebnisse, Betriebstagebücher und Schlagkarteien)

Voraussetzungen

Sie entnehmen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Mitteilung online abgeben wollen:

  • Sie rufen den Onlinedienst auf.
  • Sie wählen den Kreis oder die kreisfreie Stadt aus, in der Sie Wasser entnehmen.
  • Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis eine Mitteilung abgeben.
  • Sie geben die entnommenen Wassermengen und deren Verwendung (Entnahmezwecke) sowie die Entnahmeorte an.
  • Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, weitere Informationen nachzureichen.

Wenn Sie die Mitteilung schriftlich abgeben wollen:

  • Füllen Sie das entsprechende Formular  aus, sofern von Ihrer zuständigen Behörde angeboten.
  • Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis ein Formular abgeben.
  • Schicken Sie das Formular an Ihre zuständige untere Wasserbehörde.
  • Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert weitere Informationen nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vor Beginn einer Wasserentnahme benötigen Sie eine Zulassung (Erlaubnis, Bewilligung) durch die untere Wasserbehörde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wasserentnahme aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern Mitteilung
  • Wenn Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wird, müssen die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden jährlich mitgeteilt werden.
  • Die Mitteilung muss Angaben zu Menge, zum Zweck und Ort enthalten
  • Zuständige Stelle: Untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein

Ansprechpunkt

An die untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden