Vorhandensein von Trinkwasserleitungen aus Blei anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (6) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
- § 17 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- §§ 37, 38 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (6) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
Wenn Sie als Wasserversorgungsunternehmen oder Installationsunternehmen Trinkwasserleitungen aus Blei nutzen oder Kenntnisse hierüber haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.
Wenn Sie Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind und Trinkwasserleitungen aus Blei in Ihrem System entdecken, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Dies gilt ebenso, wenn Sie ein Installationsunternehmen sind und bei Ihren Arbeiten auf Trinkwasserleitungen aus Blei stoßen. Die fristgerechte Meldung ist entscheidend, um die Trinkwasserqualität sicherzustellen und gesundheitliche Risiken zu minimieren. Es geht darum, alle Trinkwasserleitungen aus Blei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen oder stillzulegen, um den Schutz der Gesundheit der nutzenden Personen zu gewährleisten.
- Sie haben Trinkwasserleitungen aus Blei entdeckt.
- Sie melden das Vorhandensein und den Standort der Trinkwasserleitung aus Blei Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
- Meldung von Trinkwasserleitungen aus Blei Entgegennahme
- Trinkwasserleitungen aus Blei müssen bis 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden.
- Gesundheitsamt kann Frist auf Antrag verlängern.
- Fristverlängerung bis 2036 möglich für Eigenversorger, wenn keine Gesundheitsgefährdung besteht.
- Fristverlängerung bis 2036 möglich bei Eigenversorgung, wenn keine gesundheitlich anfällige Personengruppe (z. B. Säuglinge, Kinder, Vorerkrankte) versorgt wird
- Wasserversorgungs und Installationsunternehmen müssen Trinkwasserleitungen aus Blei dem Gesundheitsamt melden.
- Gesundheitsamt muss über Fristverlängerung und relevante Änderungen informiert werden.
- Es muss keine Meldung erfolgen, wenn diese bei Entfernung oder Stilllegung der Leitung entdeckt werden.
- Zuständig: Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte