Entfernung oder Stilllegung in Haushalten mit Trinkwasserleitungen aus Blei nachweisen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (4) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
- § 17 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- §§ 37, 38 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (4) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
Wenn in Ihrem Haushalt die Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei bestehen, müssen Sie diese entfernen oder stilllegen lassen.
Wenn Sie bei Ihrer Wasserversorgungsanlage feststellen, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei bestehen, sind Sie verpflichtet, diese bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
Diese Vorschrift schützt die Gesundheit der Verbraucher und Verbraucherinnen, da die Bleibelastung im Trinkwasser minimiert wird. Es ist wichtig, dass Sie diese Frist einhalten und die erforderlichen Maßnahmen frühzeitig planen.
Zudem müssen Sie die zuständige Behörde über durchgeführte Maßnahmen informieren und alle Beteiligten über das Vorhandensein und die geplanten Maßnahmen bezüglich der Trinkwasserleitungen aus Blei aufklären.
- Sie nutzen Trinkwasserleitungen aus Blei.
- Sie haben oder werden die Trinkwasserleitungen aus Blei entfernen oder stilllegen lassen.
Sie melden die Entfernung oder Stilllegung der Trinkwasserleitungen aus Blei bei Ihrer zuständigen Behörde.
- Meldung der Entfernung/Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus Blei Entgegennahme
- Haushalte mit Wasserversorgungsanlagen müssen Trinkwasserleitungen aus Blei bis 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen.
- Die zuständige Behörde kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ein Installationsauftrag vorliegt, Kapazitätsgründe aber eine Verzögerung verursachen.
- Fristverlängerung bis 2036 möglich bei Eigenversorgung, wenn keine Gesundheitsgefährdung besteht.
- Fristverlängerung bis 2036 möglich bei Eigenversorgung, wenn keine gesundheitlich anfällige Personengruppe (z. B. Säuglinge, Vorerkrankte) versorgt wird
- Zuständig: Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte