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Fristverlängerung für das Entfernen oder Stilllegen von Trinkwasserleitungen aus Blei beantragen

Schleswig-Holstein 99129099020000, 99129099020000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129099020000, 99129099020000

Leistungsbezeichnung

Fristverlängerung für das Entfernen oder Stilllegen von Trinkwasserleitungen aus Blei beantragen

Leistungsbezeichnung II

Fristverlängerung für das Entfernen oder Stilllegen von Trinkwasserleitungen aus Blei beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gesundheitsschutz im Trinkwasserbereich (Synonym), Entfernung von Bleileitungen (Synonym), Trinkwasserleitungen aus Blei (Synonym), Bleifreie Wasserleitungen (Synonym), Bleileitungen (Synonym), Stilllegung von Trinkwasserleitungen (Synonym), Bleirohre (Synonym), Trinkwasserversorgung sensibler Personengruppen (Synonym), Wasserleitungsrenovierung (Synonym), Trinkwassersicherheit (Synonym), Bleibelastung im Trinkwasser (Synonym), Sanierung von Wasserleitungen (Synonym), Fristverlängerung Nutzung Bleileitungen (Synonym), Wasserversorgungsanlagen-Modernisierung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie Trinkwasserleitungen aus Blei erst nach dem 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen können, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen.

Volltext

Wenn Sie bei Ihrer Wasserversorgungsanlage feststellen, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei bestehen, sind Sie verpflichtet diese bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.

Sie können eine Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2036 beantragen, wenn Sie bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt haben, dieser aber aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann.

Außerdem ist eine Fristverlängerung möglich, wenn Sie die Wasserversorgungsanlage zur Eigenversorgung nutzen und keine Gesundheitsschädigung durch die Trinkwasserleitung aus Blei zu befürchten ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Ihre Trinkwasserleitungen bestehen aus Blei.
  • Es ist Ihnen nicht möglich, die Trinkwasserleitung aus Blei bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
  • Sie haben bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt, welches aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann oder
  • Sie nutzen die Wasserleitung als Eigenversorgung und es besteht keine erhöhte Gefährdung Ihrer Gesundheit bei Weiternutzung der Trinkwasserleitung aus Blei.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie sicher, dass Sie vor dem 12. Januar 2026 einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt haben.
  • Sie beantragen bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung.
  • Sie fügen Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Fachbetriebs bei, die die voraussichtliche Verzögerung bestätigt.
  • Nach Ablauf der Frist sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass Sie einen Handwerksbetrieb beauftragt haben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Gesetzliche Frist gilt bis zum 12. Januar 2026.

Verlängerung bis 12. Januar 2036 möglich.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Trinkwasserleitung aus Blei Austausch Fristverlängerung Bewilligung
  • Wasserversorgungsanlagen mit Trinkwasserleitungen aus Blei müssen bis 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden.
  • Fristverlängerung bis 12. Januar 2036 ist möglich, wenn Installationsauftrag vorliegt, aber durch Kapazitätsgründe verzögert wird und wenn keine Gesundheitsgefährdung besteht.
  • Fristverlängerung bis 2036 möglich bei Eigenversorgung, wenn keine gesundheitlich anfällige Personengruppe (z. B. Säuglinge, Vorerkrankte) versorgt wird
  • Zuständig: Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden