Fristverlängerung für das Entfernen oder Stilllegen von Trinkwasserleitungen aus Blei beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (2-3) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
- § 17 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- §§ 37, 38 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- §§ 37, 38 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 17 (2-3) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverodnung - TrinkwV)
Wenn Sie Trinkwasserleitungen aus Blei erst nach dem 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen können, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen.
Wenn Sie bei Ihrer Wasserversorgungsanlage feststellen, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei bestehen, sind Sie verpflichtet diese bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
Sie können eine Fristverlängerung bis zum 12. Januar 2036 beantragen, wenn Sie bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt haben, dieser aber aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann.
Außerdem ist eine Fristverlängerung möglich, wenn Sie die Wasserversorgungsanlage zur Eigenversorgung nutzen und keine Gesundheitsschädigung durch die Trinkwasserleitung aus Blei zu befürchten ist.
- Ihre Trinkwasserleitungen bestehen aus Blei.
- Es ist Ihnen nicht möglich, die Trinkwasserleitung aus Blei bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen.
- Sie haben bereits einen Installationsauftrag an einen Handwerksbetrieb erteilt, welches aus Kapazitätsgründen den Auftrag erst nach dem 12. Januar 2026 ausführen kann oder
- Sie nutzen die Wasserleitung als Eigenversorgung und es besteht keine erhöhte Gefährdung Ihrer Gesundheit bei Weiternutzung der Trinkwasserleitung aus Blei.
- Stellen Sie sicher, dass Sie vor dem 12. Januar 2026 einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt haben.
- Sie beantragen bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung.
- Sie fügen Ihrem Antrag eine Bescheinigung des Fachbetriebs bei, die die voraussichtliche Verzögerung bestätigt.
- Nach Ablauf der Frist sind Sie verpflichtet nachzuweisen, dass Sie einen Handwerksbetrieb beauftragt haben.
- Trinkwasserleitung aus Blei Austausch Fristverlängerung Bewilligung
- Wasserversorgungsanlagen mit Trinkwasserleitungen aus Blei müssen bis 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden.
- Fristverlängerung bis 12. Januar 2036 ist möglich, wenn Installationsauftrag vorliegt, aber durch Kapazitätsgründe verzögert wird und wenn keine Gesundheitsgefährdung besteht.
- Fristverlängerung bis 2036 möglich bei Eigenversorgung, wenn keine gesundheitlich anfällige Personengruppe (z. B. Säuglinge, Vorerkrankte) versorgt wird
- Zuständig: Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte