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Nutzungsaufnahme anzeigen

Schleswig-Holstein 99012080261000, 99012080261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012080261000, 99012080261000

Leistungsbezeichnung

Nutzungsaufnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Beginn der Nutzung anzeigen (Synonym), Gebrauchsaufnahme anzeigen (Synonym), Inbetriebnahme anzeigen (Synonym), Einzug ins Haus (Synonym), Einzug anzeigen (Synonym), Nutzungsstart anzeigen (Synonym), Fertigstellung Haus (Synonym), Fertigstellung anzeigen (Synonym), Einzug anmelden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie mit der Nutzung einer baulichen Anlage beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie anzeigen, wenn Sie beginnen, eine bauliche Anlage zu nutzen.

Wenn Ihre bauliche Anlage verfahrensfrei ist, müssen Sie die Nutzungsaufnahme nicht anzeigen. Verfahrensfrei ist Ihre bauliche Anlage, wenn sie für den Bau, Umbau oder sonstige bauliche Änderungen grundsätzlich keine Genehmigung benötigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung bzw. Bescheinigung, dass der Bau korrekt ausgeführt wurde und die Stabilität sowie Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist
  • Bestätigung bzw. Bescheinigung, dass der Bau die Anforderungen für den Brandschutz erfüllt
  • Formular zur Anzeige der Nutzungsaufnahme

Voraussetzungen

Sie haben eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage errichtet oder verändert und möchten diese bald nutzen. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Anzeige elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige der Nutzungsaufnahme. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie die Nutzung aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Sofort nach Eingang der Unterlagen

Frist

Die Anzeige muss vor Beginn der Nutzung erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Sie dürfen die bauliche Anlage erst nutzen, wenn Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen sicher benutzbar sind.

Sie dürfen Feuerstätten erst nutzen, wenn die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger ihre Sicherheit bestätigt hat. Das Gleiche gilt für Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke.

Beachten Sie, dass die Nichtanzeige der Nutzungsaufnahme eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage muss mindestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme angezeigt werden
  • Anlage darf erst genutzt werden, wenn:
    • Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen sicher benutzbar sind
    • Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerke geprüft worden sind

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

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