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Abweichung, Ausnahme und Befreiung bei Bauvorhaben beantragen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist

Schleswig-Holstein 99012106007002, 99012106007002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012106007002, 99012106007002

Leistungsbezeichnung

Abweichung, Ausnahme und Befreiung bei Bauvorhaben beantragen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Antrag stellen (Synonym), Ausnahme beantragen (Synonym), Baurechtliche Vorschrift (Synonym), Abweichung beantragen (Synonym), Befreiung (Synonym), Ausnahme (Synonym), Abweichung (Synonym), Befreiung beantragen (Synonym), Baunutzungsverordnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

bei verfahrensfreien Bauvorhaben

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Weicht Ihr Bauvorhaben von den geltenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften ab, können Sie die notwendige Abweichung, Ausnahme oder Befreiung auch isoliert beantragen, wenn ihr Bauvorhaben keiner Baugenehmigung bedarf.

Volltext

Bei Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, können Sie Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften eigenständig, das heißt ohne Baugenehmigung, beantragen.

Sollen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften für verfahrensfreie Vorhaben erteilt werden, entscheidet die Gemeinde über Ihren Antrag.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Begründung

Voraussetzungen

Der geplanten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stehen öffentliche Belange und die öffentliche-rechtlich geschützten Belange der Nachbarn nicht zwingend entgegen.

Kosten

Die Kostenhöhe ist abhängig von der Dauer der Amtshandlung.

Verfahrensablauf

Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung für die Abweichung baurechtlicher Vorschriften für ein verfahrensfreies Vorhaben beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. der Gemeinde ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. die Gemeinde prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten dann die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Über Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen wird bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren entschieden. Ist eine Baugenehmigung für das Vorhaben nicht erforderlich, ist über Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen isoliert zu entscheiden.
  • Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen können zulässig sein, wenn öffentliche Belange und öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berücksichtigt werden.
  • Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen ist zu begründen.
  • Die Gemeinde entscheidet über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für verfahrensfreie Bauvorhaben. Im Übrigen entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden