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Förderung im Bereich Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse beantragen

Schleswig-Holstein 99400431017000, 99400431017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400431017000, 99400431017000

Leistungsbezeichnung

Förderung im Bereich Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Aquakulturerzeugnisse (Synonym), Fischwirtschaftliche Erzeugnisse (Synonym), Fischereierzeugnisse (Synonym), Fischereigenossenschaft (Synonym), Verarbeitung und Vermarktung (Synonym), Fischerei und Aquakultur (Synonym), Förderung von Fischereibetrieben (Synonym), Erzeugerorganisation (Synonym), Fischereisektor (Synonym), EMFAF (Synonym), Aquakultursektor (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Förderprogramme (400)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Wirtschaftsförderung (2060500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) in Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in der Fischwirtschaft tätig sind, können Sie Mittel zur Förderung der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Vermarktung dieser Erzeugnisse beantragen.

Volltext

In folgenden Bereichen können Sie eine Förderung aus dem "Landesprogramm Fischerei und Aquakultur" beantragen:

  1. Vorhaben im Rahmen der Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen, die zur Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik der Union beitragen und die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der Mitglieder verbessern;
  2. die Unterstützung neu gegründeter Erzeugerorganisationen im Jahr ihrer Anerkennung und in den drei Folgejahren;
  3. Investitionen in die Verarbeitung und / oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit einem Nettoinvestitionsvolumen von maximal einer Million Euro;
  4. kollektive Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, insbesondere solche mit Ausrichtung auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse.

Für Vorhaben der Direktvermarktung gelten andere Bestimmungen, und zwar die Richtlinie zur Förderung der Kutter-, Küsten- und Binnenfischerei sowie die Richtlinie zur Förderung der Aquakultur in Schleswig-Holstein.. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Förderung der Direktvermarktung“.

Auf alle eingehenden Förderanträge werden die jeweils einschlägigen Projektauswahlkriterien angewendet. Dabei wird jedes Vorhaben mit Punkten bewertet und muss einen festgelegten Schwellenwert erreichen, um förderfähig zu sein. Übersteigt das Volumen der vorliegenden Anträge das zur Verfügung stehende Budget, entscheidet die jeweilige Punktzahl über die Förderfähigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Förderung
  • Beschreibung Ihres Vorhabens
  • Investitions- und Finanzierungsplan in Tabellenform (Sofern sich die Projektlaufzeit über mehrere Jahre erstreckt, sind die Investitions- und Finanzierungspositionen auf die einzelnen Jahre der Förderung zu verteilen.)
  • Rentabilitätsvorschau für die folgenden drei Jahre
  • Wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist: aktueller Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • Sie haben mit der Maßnahme, für die Sie die Förderung beantragen, noch nicht begonnen
  • Sie sind antragsberechtigt, wenn es sich bei Ihrem Unternehmen um eine der nachfolgend genannten Organisationsformen handelt:
    • anerkannte Erzeugerorganisationen;
    • Fischereigenossenschaften, wenn es sich um die folgenden Förderbereiche handelt:
      • Investitionen in die Verarbeitung und / oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit einem Nettoinvestitionsvolumen von max. 1 Mio. Euro;
      • Kollektive Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, insbesondere solche mit Ausrichtung auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse
    • Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn es sich um Investitionen in die Verarbeitung und / oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit einem Nettoinvestitionsvolumen von max. 1 Mio. Euro handelt;
    • Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände und weitere anerkannte Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors, wenn es sich um kollektive Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, insbesondere solche mit Ausrichtung auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse handelt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Im EMFAF werden Vorhaben mit fischereilichem Bezug in verschiedene Maßnahmenarten unterteilt. Es ist wichtig, dass Sie diese Einteilung sowie die grundsätzliche Förderfähigkeit vor dem Absenden des Antrages mit der Bewilligungsbehörde abstimmen.

Bitte nehmen Sie daher vor der Erfassung Ihres Antrages telefonisch oder per Mail Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Dort erhalten Sie Informationen zu Fördermöglichkeiten und zur Antragstellung. Anschließend beantragen Sie die Förderung schriftlich oder online.

Wenn Ihr Antrag geprüft ist, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall kann die Bearbeitung 1-4 Wochen in Anspruch nehmen.

Frist

Den Antrag auf Förderung stellen Sie, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid zu Ihrem

Kurztext

  • Erforderliche Unterlagen:
    • Antrag auf Förderung
    • Beschreibung Ihres Vorhabens
    • Investitions- und Finanzierungsplan in Tabellenform (Sofern sich die Projektlaufzeit über mehrere Jahre erstreckt, sind die Investitions- und Finanzierungspositionen auf die einzelnen Jahre der Förderung zu verteilen.)
    • Rentabilitätsvorschau für die folgenden drei Jahre
    • Wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist: aktueller Handelsregisterauszug
  • Für Vorhaben der Direktvermarktung gilt die andere Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Kutter-, Küsten- und Binnenfischerei sowie in der Aquakultur. Weitere Informationen unter dem Stichwort „Förderung der Direktvermarktung“.
  • Voraussetzung: Die zu fördernde Maßnahme wurde noch nicht begonnen.
  • Antragsberechtigt sind:
    • anerkannte Erzeugerorganisationen;
    • Fischereigenossenschaften, wenn es sich um die folgenden Förderbereiche handelt:
      • Investitionen in die Verarbeitung und / oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit einem Nettoinvestitionsvolumen von max. 1 Mio. Euro;
      • Kollektive Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, insbesondere solche mit Ausrichtung auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse
    • Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn es sich um Investitionen in die Verarbeitung und / oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit einem Nettoinvestitionsvolumen von max. 1 Mio. Euro handelt;
    • Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände und weitere anerkannte Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors, wenn es sich um kollektive Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen, insbesondere solche mit Ausrichtung auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse handelt.

Ansprechpunkt

An das Dezernat 30 Fischereiförderung im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung in Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden