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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Schleswig-Holstein 99036036069000, 99036036069000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036036069000, 99036036069000

Leistungsbezeichnung

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kennzeichen (Synonym), Kurzzeitzulassung (Synonym), Überführungskennzeichen (Synonym), Probefahrt (Synonym), Überführungsfahrt (Synonym), Testfahrt (Synonym), Überführung (Synonym), 5-Tage-Kennzeichen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Zuteilung (069)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT)

Teaser

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Volltext

Sie können mit einem Kurzzeitkennzeichen eine Probefahrt machen oder ein Fahrzeug an einen anderen Ort überführen. Andere Fahrten sind nicht erlaubt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für Kurzzeitkennzeichen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis)

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)

  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung – "eVB")

  • Bei Import aus dem Ausland: Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs

  • Gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder

  • Bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht

  • Bei Antragstellung durch eine minderjährige Person: Zustimmung der Erziehungsberechtigten

  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
     

Zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:

  • Vollmacht, einschließlich Identitätsnachweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten (auch bei Zulassung für einen Verwandten)

Voraussetzungen

  • Ihr Fahrzeug muss einen genehmigtem Typ entsprechen oder es muss für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt sein
  • Ihr Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung besitzen. Bei Neuwagen erfolgt keine gesonderte Untersuchung.
  • Ihr Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein.
  • Ihr Fahrzeug muss sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Kosten

Gebühr: 10,20€
Zusätzlich fallen Kosten für die Nummernschilder und die Kfz-Versicherung an.
Zahlung nur mit Vorkasse

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z. B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Wenn Sie den Antrag vor Ort stellen möchten:

  • Melden Sie sich bei der zuständigen Zulassungsbehörde.

  • Sie können auch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel aus Ihrem Autohaus) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

  • Das Antragsformular, können Sie vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen.

  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Gebühr zu Ihrem Termin mit. Die Gebühr zahlen Sie vor Ort.

  • Ihre Unterlagen werden geprüft.

  • Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen Fahrzeugschein für die Kurzzeitzulassung.

Sie können den Antrag, falls möglich, auch online stellen.

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Frist

Geltungsdauer: 5 Tag(e)
Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt.

Hinweise

Sie können mit einen Kurzzeitkennzeichen nur eine Probefahrt durchführen oder ihr Fahrzeug an einen andern Ort überführen. Andere Fahrten sind nicht erlaubt.

Hat Ihr Fahrzeug keinen gültigen Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) oder keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt auf direktem Weg zur nächsten Prüforganisation (zum Beispiel Dekra, TÜV Nord, TÜV Süd) ausgestellt.

Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur an einem Fahrzeug möglich.

Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (außerhalb des Saisonzeitraums) möglich.

Kurzzeitkennzeichen gelten ab Zuteilung.

Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb Deutschlands gültig.

Fahrten ins Ausland müssen bei der jeweiligen Botschaft nachgefragt werden. Mit einigen Ländern gibt es Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur Probefahrten und Überführungsfahrten gemacht werden.
  • Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig.

  • Gültigkeitszeitraum: maximal 6 Tage

Voraussetzungen für das Fahrzeug:

  • verkehrssicher Zustand

  • EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis

  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung – "eVB")

  • bei Gebrauchtfahrzeugen: gültiger Hauptuntersuchungsbericht/Sicherheitsüberprüfung

  • bei Importen: Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: CoC) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden