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Fehlenden oder zweifelhaften Nachweis über Masern-Immunität melden

Schleswig-Holstein 99003104261000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003104261000

Leistungsbezeichnung

Fehlenden oder zweifelhaften Nachweis über Masern-Immunität melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

einrichtungsbezogene Impfpflicht (Synonym), Masernschutzgesetz (Synonym), Masernimpfung (Synonym), Masernimpfschutz (Synonym), Immunität gegen Masern (Synonym), Masern Impfpflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)
  • Krankheit (1130200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn in Ihrer Schule, Ihrem Kindergarten oder einer ähnlichen Einrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.

Volltext

Wenn Sie in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung feststellen, dass betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter keinen Masern-Impfschutz nachweisen können, dürfen diese nicht betreut oder eingestellt werden. Sie müssen das dem Gesundheitsamt melden.

Für schulpflichtige oder unterkunftspflichtige Personen gibt es Ausnahmen.

Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel:

  • Kindergärten
  • Kindertagespflegen
  • Horte
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
  • Kinderheime
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete

Ein Nachweis über Masernschutz kann auch ein Immunitätsausweis sein oder ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Personenbezogene Angaben der nicht gegen Masern geschützten Person

Voraussetzungen

Betreute Personen oder neue Mitarbeiter Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.

Kosten

Bußgeld: Es fallen keine Kosten an
Ihre Meldung des Impfstatus an das Gesundheitsamt ist kostenfrei. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie ein Bußgeld zahlen müssen, wenn Sie die Benachrichtigung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät machen.

Verfahrensablauf

Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:

  • Als Gemeinschaftseinrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
  • Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
  • Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
  • Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
  • Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
  • Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt, nachdem Ihre Meldung eingegangen ist.

Frist

Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.

Hinweise

Der Nachweis über den Schutz vor Masern können Sie in folgender Form vorlegen:

  • Impfausweis
  • Immunitätsausweis
  • Ärztliche Bescheinigung, dass Sie nicht geimpft werden können (medizinische Kontraindikation)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Kein Masernschutz bei betreuten Personen oder neuen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern: Meldung ans Gesundheitsamt.
  • Auch bei zweifelhaftem Schutz: Meldung erforderlich.
  • Gesundheitsamt prüft Einzelfall.
  • Ausnahmen: schulpflichtige oder betreuungspflichtige Personen.

Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel:

  • Kindergärten
  • Kindertagespflegen
  • Horte
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
  • Kinderheime
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete

Ansprechpunkt

Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden