Fehlenden oder zweifelhaften Nachweis über Masern-Immunität melden
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Wenn in Ihrer Schule, Ihrem Kindergarten oder einer ähnlichen Einrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.
Wenn Sie in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung feststellen, dass betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter keinen Masern-Impfschutz nachweisen können, dürfen diese nicht betreut oder eingestellt werden. Sie müssen das dem Gesundheitsamt melden.
Für schulpflichtige oder unterkunftspflichtige Personen gibt es Ausnahmen.
Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel:
- Kindergärten
- Kindertagespflegen
- Horte
- Schulen
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
- Kinderheime
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete
Ein Nachweis über Masernschutz kann auch ein Immunitätsausweis sein oder ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Betreute Personen oder neue Mitarbeiter Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.
Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:
- Als Gemeinschaftseinrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
- Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
- Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
- Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
- Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
- Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.
Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.
Der Nachweis über den Schutz vor Masern können Sie in folgender Form vorlegen:
- Impfausweis
- Immunitätsausweis
- Ärztliche Bescheinigung, dass Sie nicht geimpft werden können (medizinische Kontraindikation)
- Kein Masernschutz bei betreuten Personen oder neuen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern: Meldung ans Gesundheitsamt.
- Auch bei zweifelhaftem Schutz: Meldung erforderlich.
- Gesundheitsamt prüft Einzelfall.
- Ausnahmen: schulpflichtige oder betreuungspflichtige Personen.
Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel:
- Kindergärten
- Kindertagespflegen
- Horte
- Schulen
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
- Kinderheime
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Geflüchtete