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Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Schleswig-Holstein 99015005001000, 99015005001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015005001000, 99015005001000

Leistungsbezeichnung

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Integrationsamt (Synonym), gleichgestellte behinderte Menschen (Synonym), Zustimmung zur Kündigung (Synonym), Gleichstellung (Synonym), Arbeitgeberin (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Agentur für Arbeit (Synonym), gleichgestellt (Synonym), Grad der Behinderung (Synonym), Kündigung (Synonym), Sonderkündigungsschutz (Synonym), Kündigung schwerbehinderter Menschen (Synonym), Arbeitsverhältnis (Synonym), Sozialgesetzbuch (Synonym), SGB (Synonym), schwerbehindert (Synonym), Schwerbehindert (Synonym), Inklusionsamt (Synonym), Fürsorgestelle (Synonym), Schwerbehindertenrecht (Synonym), Menschen mit Behinderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Menschen mit Behinderung (015)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (2030800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

Volltext

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • Personenbedingten
  • Betriebsbedingten
  • Verhaltensbedingten  

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
 

Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.


Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)
Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.
1 Monat(e)
Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.

Frist

Geltungsdauer: 1 Monat(e)
Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
  • für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht besonderer Kündigungsschutz
    • Person wird von einem Versorgungsamt als schwerbehindert anerkannt, bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50
    • Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 durch die Agentur für Arbeit
  • Arbeitgebende müssen vor der Kündigung Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen
  • Zustimmung der Integrations- oder Inklusionsamtes muss unabhängig von dem Kündigungsgrund eingeholt werden
  • Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens
  • keine Zustimmung erforderlich:
    • bei Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung unabhängig von der Dauer der Probezeit,
    • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt oder
    • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte.
  • zuständig: zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ihre jeweilige Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht 

Formulare

nicht vorhanden