Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
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§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.