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Verwendung von Wappen

Schleswig-Holstein 99062003006000, 99062003006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99062003006000, 99062003006000

Leistungsbezeichnung

Verwendung von Wappen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Hoheitszeichen (062)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG),
  • Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung – HoheitsVO).

Teaser

Wer ein Wappen des Gemeinwesens verwenden möchte, benötigt eine Genehmigung des Bundes, Landes, Kreises, Amtes oder der Gemeinde.

Volltext

Ein Wappen ist ein nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes. Wappen repräsentieren Personen, Familien, bestimmte Personengruppen oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen. Jedes Bundesland hat sein eigenes Landeswappen. Hinzu kommen die Wappen der Kommunen.

Die Verwendung der jeweiligen Wappen des Gemeinwesens bedarf der Genehmigung durch das Land beziehungsweise durch die jeweilige Kommune.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Landeswappen Schleswig-Holstein ist ein staatliches Hoheitszeichen und besonders geschützt.

Grundsätzlich dürfen es nur Landesbehörden und Notarinnen und Notare führen. Jede sonstige Verwendung des Wappens, die über einen künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zweck (Heraldik = Wappenwesen) sowie für Zwecke des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung hinausgeht, ist nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein  zulässig. Zur Wahrung des Charakters des Landeswappens als staatliches Hoheitssymbol und zur Vermeidung des Eindrucks einer staatlichen Maßnahme, Beteiligung oder Förderung wird eine Genehmigung an Privatpersonen, Firmen, Verbände und Organisationen zur Verwendung des Landeswappens in Briefköpfen, Broschüren und sonstigen Druckerzeugnissen, auf Internet-Seiten sowie auf Gebrauchsgegenständen und so weiter grundsätzlich nicht erteilt.

Weitere Informationen zu staatlichen Symbolen finden Sie auf dem Internetportal der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums des Inneren.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An das Bundesverwaltungsamt (BVA), wenn es um die Verwendung des Wappens des Bundes, des Bundesadlers, der Dienstflagge des Bundes,
  • an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht), wenn es um die Verwendung des Landeswappens geht,
  • an die Kreisverwaltung, wenn es um die Verwendung des Wappens des Kreises geht oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um die Verwendung eines kommunalen Wappens geht.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal