Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wer als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden kann.
Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.
Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Weitere Informationen finden Sie im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“.
An das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).
Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.