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Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz

Schleswig-Holstein 99063023088000, 99063023088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063023088000, 99063023088000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wer als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden kann.

Volltext

Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fällt eine Gebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Näheres Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.