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Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Baden-Württemberg 99103002011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99103002011000

Leistungsbezeichnung

Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Leistungsbezeichnung II

Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
  • § 85a Verfahren bei Satzungsänderungen

Teaser

Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Volltext

Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung, sofern nicht die stiftende Person in der Satzung einem anderen Organ das Recht zur Satzungsänderung verliehen hat. Das zuständige Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

geänderte Satzung der Stiftung

Voraussetzungen

Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Je nach Art der Änderung müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein (die stiftende Person kann allerdings in der Satzung abweichende Regelungen festlegen):

  • Änderungen, durch die der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Stiftungszweck erheblich beschränkt wird:

Notwendig ist, dass entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

  • Änderungen des Stiftungszwecks in anderer Weise oder Änderung anderer prägender Satzungsbestimmungen (zum Beispiel Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens):

Notwendig ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und dass die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

  • Sonstige Änderungen:

Notwendig ist, dass diese Änderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

Kosten

25,00 bis 1.500 Euro

Ausnahme: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach den genannten Maßstäben ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden