Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):
- § 4 Stiftungsverzeichnis
- § 9 Unterrichtung und Prüfung
- § 27 Stiftungsverzeichnis
Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.
Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.
In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:
- Name und Anschrift
- Sitz
- Zweck
- Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
- Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
- Anerkennungsbehörde
Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.
Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet.
*Achtung: Es handelt sich bei diesen Übersichten nicht um das Stiftungsverzeichnis. Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten nur Stiftungen, die dieser Art der Veröffentlichung zugestimmt haben. Die Übersichten sind deshalb nicht vollständig.