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Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

Baden-Württemberg 99085001012005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085001012005

Leistungsbezeichnung

Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

Leistungsbezeichnung II

Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passpflicht
  • § 4 Passmuster
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 8 Passentziehung

Passverordnung (PassV)

  • § 15 Gebühren

Teaser

Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zum Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

Volltext

Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zum Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

Der vorläufige Reisepass wird von der zuständigen Passbehörde sofort ausgestellt.

Er gilt höchstens ein Jahr und muss bei der Aushändigung des regulären Reisepasses zurückgegeben und entwertet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • alter, noch gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
  • ggf. geeignete Nachweise zur geplanten Reise

Hinweis:

Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriftenentsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.

Voraussetzungen

Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzungen hierfür sind in der Regel,

  • wenn die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig vor Reiseantratt möglich ist oder
  • wenn die Lieferung des beantragten regulären Reisepasses sich verzögert und das Reiseziel und ggf. Transit-Staat einen vorläufigen Reisepass als Reisedokument zulässt oder
  • wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird und
  • es keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel eine begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Kosten

EUR 26,00

Hinweis: Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.

Verfahrensablauf

Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Die Passbehörde prüft die Vorlage der Voraussetzungen und stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus.

Bearbeitungsdauer

sofort

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Den Verlust des vorläufigen Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen.

Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrücke erfasst.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden