Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Wildunfall bescheinigen

Baden-Württemberg 99108026000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108026000000

Leistungsbezeichnung

Wildunfall bescheinigen

Leistungsbezeichnung II

Wildunfall bescheinigen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)
  • §4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG)
  • § 32 Abs. 2 StVO
  • 12 der Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB)
  • VWV-Verkehrsunfall (GABl 1996 S.352)

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem KFZ in einen Wildunfall verwickelt sind, können Sie sich den Wildunfall bescheinigen lassen.
Sie erhalten eine Wildunfallbescheinigung, die Sie z.B. Ihrer Versicherung vorlegen können.

Volltext

Wenn Sie mit Ihrem KFZ in einen Wildunfall verwickelt sind, können Sie sich den Wildunfall bescheinigen lassen.
Sie erhalten eine Wildunfallbescheinigung, die Sie z.B. Ihrer Versicherung vorlegen können.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

An Ihrem PKW ist ein Schaden entstanden.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Bevor Sie einen Wildunfall melden, sollten Sie die Unfallstelle sichern (Warnblinker, Warndreieck, Warnweste). Totes Wild an den Straßenrand ziehen (Handschuhe).

Polizei anrufen, um den Wildunfall zu melden: Nur so können verletzte Wildtiere schnell gefunden und erlöst werden (Tierschutzrecht!). Jagdpächter/In und / oder Forstrevierleiter/In können dann den Schaden bescheinigen, dazu muss das Fahrzeug vorgeführt werden. Waren Jagdpächter/In und / oder Forstrevierleiter/In am Unfallort, erübrigt sich dies in der Regel.


Wenn Sie alles abgesichert haben, rufen Sie die Polizei. Diese gibt der zuständigen Jagdpächterin / dem zuständigen Jagdpächter Bescheid, kommt an den Unfallort und kümmert sich um die Beseitigung des Wilds. Von der Polizei (oder dem Jagdpächter) sollten Sie sich für die Versicherung eine Bescheinigung zum Nachweis über die Schadenaufnahme geben lassen. Fotografieren Sie die Unfallstelle ebenfalls für die Versicherung. Auch wenn Sie das Tier nur angefahren haben und es wieder verschwindet, ist Meldung zu machen. In solchen Fällen muss die Jagdpächterin / der Jagdpächter das verletzte Tier mit dem ausgebildeten Hund unverzüglich suchen und es erlösen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Tipp:

Wenn Sie den Unfall nicht melden, begehen Sie einen Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz und damit eine Ordnungs­wid­rigkeit. Durch eigen­mächtiges Mitnehmen des Tieres wiederum, machen Sie sich der Wilderei schuldig und begehen eine weitere Ordnungswidrigkeit. Unfälle mit Klein­tieren wie Fröschen, Igeln oder kleinen Vögeln müssen nicht gemeldet werden. Bei Rehen, Wildschweinen, Füchsen und Tieren vergleichbarer Größen­ordnung besteht hingegen Melde­pflicht. Warten Sie nach dem Anruf am Unfallort. Sie können die Zeit nutzen, um Fotos für die Versi­cherung von der Unfall­stelle zu machen.

Wildschäden sollten unverzüglich bei der Polizei oder der Jagdpächterin / dem Jagdpächter gemeldet werden. Die Polizei oder der Jagdpächter müssen in diesen Fällen eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellen; nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch darauf hinzuwirken, dass die Polizei einen Verkehrsunfall mit Wild nicht nur ungeprüft protokolliert, sondern am Unfallort und in seiner näheren Umgebung sowie am betroffenen Kfz selbst eine gründliche Spurensuche durchführt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das Wild nach der Kollision nur verletzt wurde und flüchten konnte. Aufgefundene Spuren sind nach Möglichkeit photographisch zu sichern und aktenkundig zu machen.

Der Verschwindepunkt des Wildes ist für die Nachsuche durch den Jagdpächter deutlich zu markieren!

Rechtsbehelf

-

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden