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Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Baden-Württemberg 99126011088001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126011088001

Leistungsbezeichnung

Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Leistungsbezeichnung II

Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1773 - 1808 Vormundschaft
  • §§ 1809 - 1813 Pflegschaft für Minderjährige

Teaser

Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?

Volltext

Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?

Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.

Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

Pflegeeltern sind im Rahmen einer Pflegschaft nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig, zum Beispiel für das Vermögen. Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie sind

  • volljährig
  • geschäftsfähig
  • zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
    • Ihren persönlichen Verhältnissen
    • Ihrer Vermögenslage sowie
    • den sonstigen Umständen.

Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen.
Dann müssen Sie den Antrag schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.

Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.

Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.

Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
  • das Kind
    Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
  • die Pflegeeltern

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts steht Ihnen die Beschwerde offen. Bitte nehmen Sie im Einzelfall rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden