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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Baden-Württemberg 99002001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99002001016000

Leistungsbezeichnung

Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Leistungsbezeichnung II

Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie zum Beispiel licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten?

Volltext

Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie zum Beispiel licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten?

Eine Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade ist nicht erforderlich. Wenn Ihr ausländischer Hochschulgrad von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann er in Baden-Württemberg geführt werden. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben.


Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.

Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:

  • innerhalb der Europäischen Union (EU)
  • innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
  • von den Päpstlichen Hochschulen

Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 28. Mai 2021 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA.

Hinweis zum Brexit:

Bis zum 31.12.2020 verliehene Hochschulgrade des Vereinigten Königreichs werden wie Grade aus der Europäischen Union behandelt. Grade, die ab dem 01.01.2021 verliehen wurden, müssen mit Zusatz der verleihenden Hochschule geführt werden. Jedoch ist bei wissenschaftlichen Doktorgraden wie bisher eine begünstigende Form der Gradführung möglich.

Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde
  • amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • bei Namensänderung: entsprechende Nachweise wie zum Beispiel Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung
  • Lebenslauf in tabellarischer Form

Voraussetzungen

  • Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
  • Gradführung in Baden-Württemberg

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.

Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, zum Beispiel zur Vorlage bei

  • Einwohnermelde- und Standesämtern,
  • Berufskammern und
  • Berufsverbänden.

Stellen Sie in diesem Fall einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden