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Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden

Baden-Württemberg 99107065104000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107065104000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

  • §§ 28a bis 28r Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV)

Teaser

Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

Volltext

Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin beziehungsweise Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie sie beziehungsweise ihn dort an. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Arbeitnehmende.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermitteln.

Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen - durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.

Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
    Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse.
  • persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
  • Grund der Meldung (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
  • Ihre Betriebsnummer
    Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit.
  • Angaben zu
    • Beitragsgruppen
    • Art der Tätigkeit
    • Staatsangehörigkeit

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmenden am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
    • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
    • sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
      • Baugewerbe
      • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
      • Personenbeförderungsgewerbe
      • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
      • Schaustellergewerbe
      • Unternehmen der Forstwirtschaft
      • Gebäudereinigungsgewerbe
      • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
      • Fleischwirtschaft
      • Prostitutionsgewerbe
      • im Wach- und Sicherheitsgewerbe
    • für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden