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Zweitwohnsitzsteuererklärung abgeben

Baden-Württemberg 99102017002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102017002000

Leistungsbezeichnung

Zweitwohnsitzsteuererklärung abgeben

Leistungsbezeichnung II

Zweitwohnsitzsteuererklärung abgeben

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.09.2016 die Einführung einer Zweitwohnsitzsteuer beschlossen.
Bei der Zweitwohnsitzsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die in Karlsruhe seit dem 01.01.2017 erhoben wird.

Teaser

Wer im Stadtgebiet Karlsruhe eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt oder bezieht muss seit 2017 eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten.

Volltext

Wer im Stadtgebiet Karlsruhe eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt oder bezieht muss seit 2017 eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten.

Erforderliche Unterlagen

Der Wohnsitz ist als Nebenwohnsitz anzumelden.

Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach den jeweiligen Verhältnissen.

Voraussetzungen

Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre.

Steuerpflichtig ist

  • jede volljährige Person, die in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet ist,
  • Personen, die gemeinschaftlich eine Zweitwohnung haben (Wohngemeinschaften) und in Karlsruhe mit einer Nebenwohnung gemeldet sind
  • Studierende und Auszubildende, die in Karlsruhe eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung

Kosten

Die Zweitwohnsitzsteuer ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen. Eine Vergünstigung für bestimmte Personengruppen ist nicht vorgesehen.

Die Steuer beträgt zwölf Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Als Nettokaltmiete gilt die Miete ohne Nebenkosten. Ist keine oder eine vergünstigte Miete vereinbart, errechnet sich die Steuer aus der ortsüblichen Miete. Ist eine Bruttomiete vereinbart, erfolgt eine pauschale Kürzung um die Nebenkosten.

Verfahrensablauf

Alle Personen, die mit Nebenwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, werden von der Stadtkämmerei angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Inhaberinnen und Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung angemeldet haben, sind ebenfalls verpflichtet eine Steuer-erklärung bei der Stadtkämmerei abzugeben, auch wenn sie nicht angeschrieben werden.

Meldestatus ändern

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie werden von der Stadt Karlsruhe angeschrieben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständige Sachbearbeitung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden