Abfälle befördern
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- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
- Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen
- Sammler und
- Beförderer sowie
- Händler und
- Makler
von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).
Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).